Ein Vermittlungsgutschein ist ein Dokument, in dem sich die Bundesagentur für Arbeit oder eine andere staatliche Institution der Arbeitsförderung (z.B. Arbeitsgemeinsschaft (ARGE) oder Optionskommune) verpflichtet, an einen privaten Arbeitsvermittler einen bestimmten Betrag zu zahlen, wenn dieser den Inhaber des Vermittlungsgutscheins in eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende versicherungspflichtige Tätigkeit vermittelt.
Der Gutscheininhaber darf nicht dazu verpflichtet werden, das Original seines Vermittlungsgutscheines einem Vermittler auszuhändigen, ohne weitere Vermittler einschalten zu können. Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn durch seine Tätigkeit ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Der Gesetzgeber überlässt es dem Arbeitslosen also ausdrücklich, mehrere private Arbeitsvermittler einschalten und jedem Vermittler nur eine Kopie des Vermittlungsgutscheins auszuhändigen. Das Original des Gutscheins wird nur demjenigen Vermittler ausgehändigt, der zuerst erfolgreich eine Beschäftigung vermittelt hat. Unerfahrene Arbeitslose folgen entsprechenden Aufforderungen der Vermittler jedoch oft aus Unkenntnis.
Die Laufzeit des Instruments Vermittlungsgutschein wurde nunmehr für 3 Jahre (bis 2010) verlängert. Der Anspruchsvorbehalt auf ALG 1-Bezieher bleibt bestehen. D. h. ALG 2-Bezieher haben hierauf keinen konkreten Anspruch, die Ausstellung liegt im Ermessen der ARGE bzw. Optionskommune. Die Wartezeit wurde auf 2 Monate (von vorher 6 Wochen) ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit erhöht. Die Höhe der zweiten Tranche (1. Tranche 1.000 €) kann vom Aussteller nun flexibel (entweder 1.000 oder 1.500 €) gestaltet werden.


